Diese Nicht-Übertragung gelte insbesondere für das streitgegenständliche Quellenrecht. Diese Nicht-Übertragung würden die Berufungskläger nicht als ungerechtfertigt rügen. Wie act. B 19/2/14 S. 3 zeige, seien die Grenzen mit dem Vollzug des Bodenabtretungsvertrages wie folgt verschoben worden: Die Fläche der Parzelle Nr. yxx. habe sich gegen Südwesten zulasten der Parzelle Nr. xx. vergrössert. Der Grund des späteren Grundstücks Nr. yyy. sei damit zu rund drei Vierteln und quelllastenbefreit zur Parzelle Nr. yxx. geschlagen worden (act. B 2.3 E. II.1.3.2 S. 8, siehe Abbildung unten). [Grafik]