Gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Berufungskläger wurde mit Bodenabtretungsvertrag vom 17. August 1973, inkl. Mutation Nr. yxy., ein Stück Wiese vom quellen- recht-belasteten Grundstück Nr. xx. an das bestehende Grundstück Nr. yxx. abgetreten. Im Zuge der Abtretung seien zwei Dienstbarkeiten dem neuen Besitzstand angepasst worden (Hagpflicht und Durchlasszuleitungsrecht). In Bezug auf alle übrigen Dienstbarkeiten sei festgehalten worden, diese würden unverändert auf der Parzelle Nr. xx. bestehen bleiben und würden nicht auf Parzelle Nr. yxx. übertragen. Diese Nicht-Übertragung gelte insbesondere für das streitgegenständliche Quellenrecht.