2.1 Unberechtigte Löschung des Quellenrechts 2.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Das Kantonsgericht hat erwogen, die Behauptungen der Berufungskläger zur Entstehung des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Nr. yyy. seien unbestritten geblieben. Sie stimmten ferner auch mit den von den Berufungsklägern eingereichten Urkunden überein. Das Quellenrecht sei ursprünglich mittels Brunnenbrief aus dem Jahr 1897 begründet worden. Darauf sei handschriftlich (nachträglich) eingefügt worden, um welche Grundstücke es sich handelte. Die Richtigkeit dieser Angaben werde von den Berufungsbeklagten nicht bestritten. Berechtigt seien demnach die Grundstücke Nr. xxy. und xxx.-yyx.