1.6 Beweisofferten 1.6.1 Die Berufungskläger verlangen die Befragung von H. als Zeuge zum Umstand, dass die Berufungsbeklagten durch den Grundbuchbeamten betreffend die Anmerkung aufgeklärt worden sind. Sofern das Gericht nicht davon ausgehe, dass die Quellfassungen sich an den Stellen gemäss den durch die Berufungskläger eingereichten Plänen befänden, wird die Ausarbeitung eines Gutachtens beantragt (act. B 1 S. 16 und 22 Rzn. 13 und 15). Aus dem Schreiben des Grundbuch- und Beurkundungsinspektors soll hervorgehen, dass das Grundbuchamt das strittige Quellenrecht zulasten des Grundstücks Nr. yyy. zu Unrecht nicht eingetragen hat (act. B 9 S. 2. F).