B 13 S. 2 f. und B 17 S. 2). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Berufungskläger nach dem Erhalt der begründeten Seite 9 Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils im Januar 2023 nochmals mit Fragen an das Grund- buch- und Beurkundungsinspektorat gewandt und um Auskunft gebeten haben. Nachdem die Antwort dem Rechtsvertreter der Berufungskläger am 1. April 2023 zugegangen ist (act. B 9), erfolgte die Noveneingabe am 4. April 2023 zeitgerecht und im Folgenden kann auf das Schreiben abgestellt werden.