Nach dem Gesagten hat das Obergericht über dessen Zulässigkeit deshalb von Amtes wegen zu befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Obergericht das Novum als unerheblich einstuft resp. die Auffassung vertritt, dieses vermöge am Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern (dieselben, a.a.O., N. 29 zu Art. 317 ZPO). Bei dem von den Berufungsklägern im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Beweismittel (Novum) handelt es sich, wie aus dem Entstehungsdatum des entsprechenden Dokuments unschwer zu erkennen ist (act. B 10), grundsätzlich um ein echtes Novum.