Bezüglich des durch die Berufungskläger eingereichten Novums (Schreiben des Grundbuch- und Beurkundungsinspektorats vom 13. März 2023, eingereicht im Rahmen der freiwilligen Stellungnahme vom 4. April 2023, act. B 9 und B 10) liegt keine explizite Zustimmung zur Zulässigkeit und Begründetheit seitens der Berufungsbeklagten vor; diese verlangen im Gegenteil, dass das Schreiben aus dem Recht gewiesen wird (act. B 13 S. 2; hier sei angefügt, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung die Sanktion des "Aus dem Rechts"-Weisens nicht kennt). Nach dem Gesagten hat das Obergericht über dessen Zulässigkeit deshalb von Amtes wegen zu befinden.