Zulässige Noven müssen demgegenüber bestritten werden; geschieht dies nicht (so etwa bei Schweigen der Gegenpartei), so gelten sie als von dieser anerkannt (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 317 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung eines Novums erfolgt in der Regel mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz (dieselben, a.a.O., N. 27 zu Art. 317 ZPO).