Seite 8 Berufungsinstanz grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 317 ZPO). Allerdings erfährt dieser Grundsatz im Bereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) eine Relativierung, da dort die explizite Zustimmung der Gegenpartei hinsichtlich der Zulassung und Begründetheit des Novums beachtlich ist: Bei expliziter Zustimmung der Gegenpartei zu Zulässigkeit und Begründetheit des Novums muss daher die Berufungsinstanz ein Novum (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) auch dann berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art.