ZPO erhoben. Somit ist auch im Berufungsverfahren von einem Kostenstreitwert in Höhe von CHF 40'000.00 auszugehen. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30'000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wird damit auf jeden Fall erreicht.