Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (derselbe, a.a.O., Rz. 429). Die Berufungskläger verlangen vor Obergericht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Eintragung des Quellenrechts zugunsten ihrer Grundstücke und zulasten des Grundstücks der Berufungsbeklagten. Demgegenüber beantragen die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung, d.h. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, und sie haben keine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO erhoben.