429 und Rz. 439). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (derselbe, a.a.O., Rz. 440; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (RICKLI, a.a.O., Rz. 440).