Das Interesse der Berufungskläger besteht vorliegend darin, dass sie den für ihre Grundstücke erforderlichen Wasserbedarf soweit als möglich aus der auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten liegenden Quellfassung beziehen können. Angesichts der Bedeutung des Wassers für den Landwirtschaftsbetrieb der Berufungskläger 1 und 2 sowie der in den letzten Jahren notorisch gestiegenen Wasserpreise und mit Blick auf Art. 92 Abs. 2 ZPO erscheint ein Streitwert von CHF 40‘000.00 nicht als offensichtlich unangemessen und es ist deshalb von diesem auszugehen.