2016, N. 26 zu Art. 91 ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist uneinheitlich und stellt einmal auf das klägerische, dann aber auch wieder auf das beklagtische Interesse ab. Das Interesse der Berufungskläger besteht vorliegend darin, dass sie den für ihre Grundstücke erforderlichen Wasserbedarf soweit als möglich aus der auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten liegenden Quellfassung beziehen können.