RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 156; Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Parteien sind sich damit über die Festsetzung des Streitwertes einig, so dass das Gericht davon nur noch abweichen kann, wenn ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei der Festlegung des Streitwertes ist nach der Lehre konsequent auf das finanzielle Interesse des Klägers abzustellen (MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 91 ZPO).