Erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Kostennote der Berufungskläger merkten sie an, der Streitwert dürfte nicht mehr als CHF 31'000.00 betragen; einen solchen von CHF 40'000.00 lehnten sie ab (act. B 19/66). Nachdem die Berufungsbeklagten auf dieses Thema in der Klageantwort (und in der Duplik) nicht weiter eingegangen sind, sind sie bei einem Betrag von CHF 40'000.00 zu behaften (Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO; CHRISTIAN KÖLZ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 91 ZPO; SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz.