Die Berufungskläger fordern vor beiden Instanzen die Eintragung eines Quellenrechts auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten; die Berufungsbeklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die Berufungskläger haben im erstinstanzlichen Verfahren den Streitwert für ihre Rechtsbegehren zunächst auf mindestens CHF 30‘000.00 beziffert (act. B 19/1 S. 3), auf Nachfrage durch die Vorinstanz dann auf einen Betrag von CHF 40'000.00 (act. B 19/7). Die Berufungsbeklagten liessen sich weder in der Klageantwort noch der Replik zu diesem Punkt vernehmen. Erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Kostennote der Berufungskläger merkten sie an, der Streitwert dürfte nicht mehr als CHF 31'000.00 betragen;