2021, N. 3 zu Art. 70 ZPO). Bei der einfachen Streitgenossenschaft werden zur Förderung von Prozessökonomie und Entscheidungsharmonie mehrere rechtlich an sich voneinander unabhängige, aber sachlich zusammenhängende Klagen in einem Prozess zusammengefasst (dieselbe, a.a.O., N. 1 zu Art. 71 ZPO; BGE 129 III 80 E. 2.2; 125 III 95 E. 2aa). Die Parteien haben sich bezüglich des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses nicht weiter geäussert.