71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht in Aktivprozessen bei Gemeinschaften zur gesamten Hand wie zum Beispiel der einfachen Gesellschaft, der Erbengemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gemeinderschaft sowie in Passivprozessen über dingliche Rechte (TANJA DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art.