Die Berufungskläger verlangen in Ziffer 1 der Klage resp. Ziffer 2 der Berufung die Feststellung, dass zugunsten der Grundstücke GB F. Nrn. xxx., xyx. und xyy. der Berufungskläger und zulasten des im hälftigen Miteigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Nr. yyy. ein Quellrecht besteht (act. B 19/1 S. 2 resp. B 1 S. 2). In Ziffer 2 der Klage bzw. Ziffer 3 der Berufung stellen sie den Antrag, das soeben erwähnte Quellrecht auf den entsprechenden Grundstücken als Recht bzw. als Last einzutragen.