119 II 368 E. 2). Dieser Umstand wird auch als Frage des Feststellungsinteresses angesehen, an welchem es fehlt, wenn der Kläger bereits Rechtsschutz durch Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangen könnte (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 88 ZPO mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit einer Leistungs- bzw. Gestaltungsklage der Feststellungsklage nur insofern entgegensteht, als sie tatsächlich zumindest jene Rechtssicherheit prästiert, welche auch mit der Feststellungsklage erreicht werden soll (dieselben, a.a.O., N. 18 zu Art. 88 ZPO).