1.2 Feststellungsbegehren Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Die Feststellungsklage dient der gerichtlichen Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (BGE 135 III 378 E. 2.2; 119 II 368 E. 2).