1.1 Prozessvoraussetzungen Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht (act. B 2.3 E. I.1 S. 5). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die Berufung wurde sodann rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], act. B 19/76 und B 1). Auch die Berufungsantwort wurde fristgerecht eingereicht (Art. 312 Abs. 2 ZPO sowie act. B 5 und B 6 S. 2).