Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 8). Die Parteien machten in der Folge mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch (die Berufungskläger am 4. April 2023, 11. April 2023, 20. April 2023 und 7. Juli 2023; die Berufungsbeklagten am 14. April 2023 und 25. Mai 2023). Seite 4 Erwägungen 1. Formelles