C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 28. November 2022 erfolgt war, liessen die Berufungskläger mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2023 Berufung erklären (act. B 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurden die Berufungskläger 1-3 verpflichtet, einen Kostenvorschuss von je CHF 1'000.00 zu leisten (act. B 3). Die Vorschüsse gingen fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (act. B 4). Die Berufungsantwort datiert vom 29. März 2023 (act. B 6). Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act.