Seite 3 B. Am 9. Oktober 2020 reichten die Berufungskläger die Klageschrift beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. B 19/1). Nach einem doppelten Schriftenwechsel und ohne Hauptverhandlung wies das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 19. September 2022 ab; die Gerichtskosten wurden den Berufungsklägern auferlegt und diese verpflichtet, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'582.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. B 19/69). Mit Eingabe vom 28. September 2022 verlangten die Berufungskläger fristgerecht die Begründung (act.