Die Berufungskläger 1-3 verlangen die Eintragung eines ihrer Ansicht nach zu Unrecht gelöschten Quellenrechts zu Gunsten ihrer Grundstücke und zulasten des Grundstücks der Berufungsbeklagten 1 und 2. Die Berufungsbeklagten machen im Wesentlichen geltend, das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben zu haben. Ferner sei die Klage auch deshalb abzuweisen, weil das Begehren der Berufungskläger rechtsmissbräuchlich sei, die Berufungskläger konkludent auf die Dienstbarkeit verzichtet hätten und die Berufungsbeklagten ein lastenfreies Grundstück ersessen hätten.