Die Berufung der Berufungskläger sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. September 2022 sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für beide Verfahren) zuzüglich MWST zulasten der Berufungskläger. Sachverhalt