2. Es sei festzustellen, dass zugunsten der Grundstücke GB F. Nrn. xxx., xyx. und xyy. der Berufungskläger und zulasten des im hälftigen Miteigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Nr. yyy. ein Quellrecht besteht. 3. Das Grundbuchamt F. sei anzuweisen gemäss Brunnenbrief vom 1. Dezember 1897 (Beleg D039, ID039) die Grundbucheinträge wie folgt zu berichtigen: Auf Grundstück Nr. yyy.: Last: Quellrecht zugunsten der Grundstücke Nrn. xxx., xyx. und xyy. Auf Grundstücken Nrn. xxx., xyx. und xyy.: Recht: Quellrecht zulasten des Grundstücks Nr. yyy.