Seite 20 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, werden den Berufungsklägern 1 und 2 je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. 3. Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung mit je CHF 1'723.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.