RA CC. reichte keine Honorarnote ein. Nach Art. 8 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) erfolgt die Honorarbemessung in zivilprozessualen Streitigkeiten nach dem Streitwert. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 35'000.00 ergibt sich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a AT ein mittleres Honorar von CHF 3'077.50. Hinzuzuzählen sind antragsgemäss die Barauslagen in Höhe von pauschal 4% (CHF 123.10) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 246.50). Somit werden die Berufungskläger verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'447.10 zu bezahlen.