Die Gerichtskosten werden den beiden Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt, wobei diese mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet werden (act. B 6, Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3 Parteientschädigung im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO haben die unterliegenden Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.