2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Liegenschaft der Berufungskläger als hinreichend erschlossen gilt. Sodann vermittelt im vorliegenden Einzelfall das Zivilrecht keinen weitergehenden Anspruch als das öffentliche Recht, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist. 3. Kosten