Vor Vorinstanz haben die Berufungskläger es an der Begründung, inwiefern ihr Begehren im Sinne eines weniger weit gehenden Fuss- und Fahrwegrechts gutgeheissen werden könnte, fehlen lassen. Insofern geht der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe Art. 58 ZPO verletzt, bereits aus diesem Grund fehl. Entsprechende Ausführungen machten die Berufungskläger erst in der Berufung geltend. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Hauptantrag aus verschiedenen Gründen abzuweisen, wobei die selben Gründe auch einem weniger weit gehenden Fuss- und Fahrwegrecht entgegen stehen.