Seite 18 Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Soweit der Dispositionsgrundsatz das Verfahren beherrscht, kann das Gericht ohne ausdrücklich gestellten Eventualantrag weniger zusprechen, als begehrt wird, wenn die Voraussetzungen für die vollumfängliche Gutheissung der Begehren nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 111 II 156 E. 4; 115 II 6 E. 7).