B 13, S. 16, 19 und 22). Der Berufungsbeklagte wendet hierzu ein, dass das Grundstück der Berufungskläger mittels drei verschiedener öffentlicher Fusswegrechte erschlossen sei, womit die Einräumung eines unbeschränkten und ungehinderten Fusswegrechts ohnehin ausgeschlossen sei. Die Berufungskläger seien darauf zu behaften, dass sie ihr Grundstück als genügend erschlossen bezeichneten. Die Einräumung eines auch beschränkten Fahrwegrechts führe zu übermässigen Beeinträchtigungen und Einschränkung seiner Grundstücke. Eine Zufahrt über das Landwirtschaftsland sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zulässig und nicht bewilligungsfähig. Ein Fahrrecht auf der bestehenden Zufahrt könne nicht