2.6 Schliesslich sehen die Berufungskläger eine Verletzung von Bundesrecht auch darin, dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 ZPO berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, ihnen ein weniger weit gehendes Fuss- und Fahrwegrecht als beantragt als Notwegrecht einzuräumen (act. B 1, S. 25). Das anzuwendende Verfahrensrecht sei zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht worden. Folglich sei ihnen, eventuell gemäss beantragtem "Minus", ein Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen (act. B 1, S. 27; act. B 13, S. 16, 19 und 22).