BGE 117 II 35 E. 4b und c). Unter diesen Umständen fehlt es an einem aktuellen Interesse der Berufungskläger an der Einräumung eines Notwegrechts, so dass die Berufung abzuweisen ist (vgl. BGE 117 II 35 E. 4c). Damit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Zivilrecht den Berufungsklägern keinen weitergehenden Anspruch vermittelt als das öffentliche Recht.