2.5.3 Den Ausführungen der Berufungskläger, wonach im vorliegenden Fall vorgängig des Baubewilligungsverfahrens, in welchem die Bewilligung einer Zufahrt aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu prüfen sei, mangels Erschliessungspflicht des Gemeinwesens ein zivilrechtliches Verfahren betreffend Einräumung eines Notwegrechts durchzuführen sei, ist entgegenzuhalten, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften einem allfälligen zivilrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts vorgehen beziehungsweise einen solchen als gegenstandslos erscheinen lassen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 577).