Bauvorhabens zu Lasten des Parzellennachbarn über ein Notwegrecht zu optimieren versucht, hat keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs (BGE 85 II 392 E. 1b; vgl. auch BGE 136 III 130 E. 5.4.3 und E. 5.5). Auch aus dem – zumindest sinngemäss – geltend gemachten Bestandesschutz der Zufahrt aufgrund eines bisherigen mündlichen Einverständnisses zur Zufahrt (act. B 13, S. 5 und 13) können die Berufungskläger nicht zu ihren Gunsten ableiten, da prekaristisch gewährte und rechtlich nicht gesicherte Gestattungen jederzeit widerrufbar sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2009 vom 19. November 2009 E. 5; 5A_158/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2).