Eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt im Bereich südlich der involvierten Parzellen wäre – zumindest im Zeitpunkt der Einspracheverhandlung – für den Berufungsbeklagten diskutabel gewesen, jedoch wurde dieser Ansatz offenbar von den Berufungsklägern nicht weiterverfolgt. Wer im Bewusstsein der gesamten Umstände das Interesse an der Nutzung der eigenen, noch instandzustellenden und umzubauenden Liegenschaft in den Vordergrund stellt und mangels Planung einer neuen Zufahrt oder einer Garage den Anschein erweckt, seine Parzelle mit einem öffentlichen Fussweg als entsprechend erschlossen zu betrachten, jedoch seine Liegenschaft nach Abschluss des