Im Wissen darum sowie im Bewusstsein, dass der Berufungsbeklagte ausschliesslich während der Bauzeit eine Notdurchfahrt zur Parzelle Nr. xxx gewährte, haben die Berufungskläger ihr Bauvorhaben bewilligen lassen. Insofern haben die Berufungskläger ihr Risiko gekannt, zumal der Berufungsbeklagte den Verlauf einer dauerhaft benutzten Strasse über sein Grundstück unmissverständlich ablehnte. Eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt im Bereich südlich der involvierten Parzellen wäre – zumindest im Zeitpunkt der Einspracheverhandlung – für den Berufungsbeklagten diskutabel gewesen, jedoch wurde dieser Ansatz offenbar von den Berufungsklägern nicht weiterverfolgt.