Der Umbau des Stalls solle nicht als Garage genutzt werden (act. 14/9/5). Aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung ergibt sich demnach, dass die Berufungskläger um die fehlende Zufahrt wussten, aber dennoch keine neue Zufahrt oder Garage planten und ihre Parzelle als durch den bestehenden öffentlichen Fussweg als fussläufig erschlossen betrachteten. Im Wissen darum sowie im Bewusstsein, dass der Berufungsbeklagte ausschliesslich während der Bauzeit eine Notdurchfahrt zur Parzelle Nr. xxx gewährte, haben die Berufungskläger ihr Bauvorhaben bewilligen lassen.