Seite 16 mündliches Einverständnis zur Nutzung deren Zufahrtsbereichs als Anlieferung für die Parzelle Nr. xxx bestanden. Es bestehe ein öffentlicher Fussweg, welcher die involvierten Parzellen fussläufig erschliesse. Die Parzelle sei entsprechend erschlossen. Der Umbau des Stalls solle nicht als Garage genutzt werden (act. 14/9/5).