Er wolle grundsätzlich Klarheit bezüglich der Rechtsgrundlage respektive der allfälligen notwendigen Erschliessung. Den Verlauf einer dauerhaft benutzten Strasse über sein Grundstück wolle er nicht. Er würde eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt (Fahrrecht) im Bereich südlich der involvierten Parzellen begrüssen. Der Berufungskläger führte an der Einspracheverhandlung aus, es werde keine neue Zufahrt oder Garage geplant. Bisher habe seitens des Eigentümers der Parzelle Nr. xxyy ein