Der Berufungsbeklagte hat Anfang 2016 Einsprache gegen das Baugesuch der Berufungskläger erhoben, wobei die Einsprache die Frage der rechtlich und tatsächlich genügenden Zufahrt von einer öffentlichen Strasse zum Bauobjekt betraf (act. 14/9/6). An der Einspracheverhandlung inklusive Augenschein vom 21. April 2016 bekräftigte der Berufungsbeklagte, dass mit der Einsprache Klarheit bezüglich der Frage der Erschliessung geschaffen werden solle. Die Notdurchfahrt zur Parzelle Nr. xxx während der Bauzeit werde gewährt. Er wolle grundsätzlich Klarheit bezüglich der Rechtsgrundlage respektive der allfälligen notwendigen Erschliessung.