135 III 162 E. 3.3.1). In Bezug auf den letzten Punkt kann sich die Ausübung eines Rechts als missbräuchlich erweisen, wenn das Verhalten der handelnden Partei im Widerspruch zu ihrem früherem Verhalten steht und dadurch legitime Erwartungen der anderen Partei enttäuscht werden ("venire contra factum proprium; BGE 129 III 493 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 III 257 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5C.312/2001 vom 4. Februar 2002 E. 6a).