2.5.2 Bei der Prüfung eines weitergehenden Anspruchs nach dem Zivilrecht ist auch Art. 2 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen, wonach der offensichtliche Missbrauch eines Rechts nicht durch das Gesetz geschützt wird. Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Auswirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, in denen die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit verursachen würde. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist anhand der konkreten ausschlaggebenden Umständen zu beurteilen, wobei Rechtsmissbrauch nur eingeschränkt zulässig ist.