Seite 15 Benutzungsänderung der Hausliegenschaft und insofern eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, erscheint fraglich, da die Berufungskläger seit jeher eine Nutzung als Wohnhaus geltend machen (act. 14/1, S. 7). Entspricht die gewählte Nutzungsart indessen nicht der wirtschaftlichen Bestimmung, die dem Grundstück aufgrund der gesamten örtlichen Verhältnisse zukommt, so kann allein aufgrund der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers kein Notwegrecht abgeleitet werden. Ein solches kann sich immer nur aus der bestimmungsgemässen Benutzung eines Grundstücks ergeben (BGE 107 II 323 E. 3;