Gemäss Einspracheverhandlung wurden den Berufungsklägern während der Bauzeit die Notdurchfahrt zur Parzelle Nr. xxx gewährt. Der Berufungskläger erläuterte, es werde keine neue Zufahrt oder Garage geplant. Es bestehe ein öffentlicher Fussweg, welcher die involvierten Parzellen fussläufig erschliesse, und die Parzelle sei entsprechend erschlossen (act. 14/9/5). Ob im konkreten Fall überhaupt eine